Änderung Umgangsrecht
Umgangsrecht ändern
Umgangsrecht und ...

Umgangsrecht ändern

Nachdem Sie den Umgang in einem Verfahren vor Gericht oder durch Einigung, beispielsweise vor dem Jugendamt, festgelegt hatten, ergeben sich Veränderungen. Sie arbeiten inzwischen in einer anderen Stadt, das Kind ist in die Schule gekommen oder die Mutter hat wieder geheiratet und einen neuen Wohnsitz. Alle diese neuen Rahmenbedingungen müssen selbstverständlich dazu führen, dass sich der Umgang ändert und an die neue Situation anpasst wird.

Die Umgangsanpassung erfolgt am besten so, wie auch der Umgang bisher festgelegt worden ist. Sollten Sie eine Einigung vor dem Jugendamt getroffen haben, dann ist anzuraten, sich auch wieder an selbiges zu wenden.

Bei einer gerichtlichen Vereinbarung ist es notwendig, dass Sie vorher anfragen, wie der andere Elternteil zu einer Abänderung des Umgangs an die neuen Gegebenheiten eingestellt ist. Erfolgen kann dies durch einen einfachen Brief. Bleibt dieser unbeantwortet oder entspricht das Ergebnis nicht Ihren Vorstellungen, müssen Sie ggf. wieder einen Termin beim Jugendamt vereinbaren und danach einen Antrag auf Vermittlung oder auf Neuregelung des Umgangs beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob jedwede Änderung der Lebensverhältnisse zu einer Änderung des Umgangs führen muss.
Eine Antwort auf diese Frage ist einerseits abhängig vom Alter des Kindes. Kommt es zu einer grundlegenden Veränderung im Lebensrhythmus des Kindes, muss der Umgang angepasst werden. Allerdings sollten dabei nicht die bloßen Launen des Kindes berücksichtigt werden - es muss eine wirkliche Änderung eingetreten sein.
Andererseits ist zu beachten, dass eine Umgangsänderung auch eine einschneidende Änderung in die Lebensgewohnheit des Kindes bedeutet. Das Kind muss sich umstellen und an die neue Situation gewöhnen.
Daher sollte über ein Veränderung des Umgangs nur dann nachgedacht werde, wenn der Umgang so wie bisher nicht weiter gelebt werden kann. Das würde zum Beispiel eintreten, wenn der Vater weggezogen wäre und die Fahrzeit für Hin- und Rückweg genau der Zeit entspräche, die bisher für den gesamten Umgang vereinbart war.



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