Bundesverfassungsgericht Umgangsrecht, Umgangsrecht Entscheidung
Gesetz Umgangsrecht

Gesetz Umgangsrecht
Bundesverfassungsgericht Umgangsrecht
Umgangsrecht Entscheidung

Der Umgang ist in § 1684 BGB geregelt:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts Entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnung zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflichten anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder sein Vollzug für längere Zeit oder Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Danach hat nach dem Gesetz das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet.

In weiteren Gesetzen ist der Umgang nicht geregelt. Das Gericht hat nur aus diesem Paragraphen zu ermitteln, wie der Umgang festzusetzen ist. Insbesondere wie lange, wie oft, wann und mit wem, aber auch wo. Daher ist schon ersichtlich, dass der Richter über einen großen Zeitraum verfügen kann und einen erheblichen Ermessensspielraum hat. Gleichwohl haben sich bestimmte Richtlinien eingebürgert.


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngster Zeit immer wieder mit dem Umgangsrecht und der Umgangspflicht beschäftigen müssen und dabei wesentliche Grundsätze nochmals festgestellt.

Dem Urteil vom 11. Februar 2009 [ 6 ] lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind Eltern einer im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben jedoch vorerst beide im gleichen Ort wohnen und praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein so genanntes "Wechselmodell".

Nunmehr streiten die Eltern über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater oder die Kindesmutter. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass sich die Abwägung nicht an einer Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren hat und daher auch nur dieses in die Abwägung mit einzubeziehen ist. Daher war das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder auf die Mutter zu übertragen.

In einem weiteren Urteil hatte sich das Bundesverfassungsgericht [ 7 ] mit der Frage zu beschäftigen, ob die Durchsetzung der Umgangspflicht mit Zwangsmittel zulässig ist. Daraufhin urteilte das Gericht wie folgt (Amtliche Leitsätze):
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
(2) Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts [ 16, 17, 20 ] vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer darin ein Zwangsgeld angedroht worden ist. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mann ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Aus der außerehelichen Beziehung entstammt sein im Februar 1999 geborener Sohn. Der Mann leistet für das Kind den gesetzlichen Unterhalt, aber lehnt einen Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn indessen vollständig ab. Der Mann kann also nach diesem Urteil nicht zu seinem Umgang gezwungen werden, da das erkennende Gericht die geschützte Rechtsposition des Kindes und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten hatte und dieses nicht geschehen ist. Dies heißt, sollte das Kind den Umgang ablehnen, kann der Vater auch nicht zum Umgang gezwungen werden.

In einem weiteren Verfahren zum Umgang hat das Bundesverfassungsgericht [ 8 ] festgestellt, dass auch ein Umgangsausschluss immer verhältnismäßig sein muss. Dies bedeutet, dass zuerst begleiteter Umgang angeordnet werden muss, wenn er als wenig einschneidende Maßnahme in Betracht kommt. Sollte dies nicht möglich sein, muss der begleitete Umgang wenigstens überprüft und ausgeschlossen werden.



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