Jahre Umgangsrecht

Jahre Umgangsrecht

Grundsätzlich sollte der zeitliche Rahmen von Umgangsvereinbarungen und Umgangsurteilen so festgelegt sein, dass der Umgang ohne Problem für 5 Jahre bestimmt werden kann. Daher gelten alle solche Regelung bis zum Widerruf oder bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Natürlich können sie eine Umgangsvereinbarung auch jederzeit im gegenseitigen Einverständnis abändern. Dies kann auch ohne Form erfolgen. Sollten sie aber einen Vergleich oder Beschluss zum Umgang haben, dann ist anzuraten, dass sie diesen Weg auch wieder beschreiten oder wenigstens eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen.

Eine neue Vereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn die Eltern sich einfach einigen, dass der Umgang so wie bisher gewährt und gelebt, nicht weiter stattfinden kann. Dies kann seine Gründe zum Beispiel in einer neuen Arbeit eines Elternteils oder im Alter des Kindes haben. Eine neue Umgangsvereinbarung hat also immer zur Folge, dass Sie die alte Umgangsvereinbarung ersetzt.

Einer neuen Umgangsvereinbarung kann auch indirekt zustande kommen.
Dies könnte der Fall sein, wenn es im alltäglich gelebten Umgang eine Veränderung zum bisherigen und vereinbarten gibt, der nicht widersprochen wird.
Dies ist bei einer Umgangsverweigerung oder Umgangsaussetzung zu beachten. Eine Umgangsaussetzung darf nicht dazu führen, dass eine neue Umgangsvereinbarung zu unterstellen ist.
Der betroffene Elternteil sollte sich in einem solchen Fall sehr schnell darum kümmern, dass der Umgang wieder stattfindet oder sich nach außen hin gegen die Umgangsverweigerung zur Wehr setzen. Das kann durch ein Schreiben an den anderen Elternteil, Termin beim Jugendamt oder anderes Tätigwerden mit Beweisgehalt geschehen. Keinesfalls ausreichend sind nicht beweisbare Telefonate und SMS oder persönliche Aussprachen unter vier Augen. Alle diese Tätigkeiten sind im weiteren Prozessverlauf nicht nachzuweisen und daher nicht zu empfehlen. Sie müssen in dieser Situation beweisbar deutliche machen, dass sie einer Aussetzung des Umgangs nicht zustimmen und weiter auf die Durchsetzung ihres alten Umgangs verweisen.
Sollten ihnen der Umgang dann immer noch nicht in der vereinbarten Form gewährt werden, ist der gut beraten, der Zwangsmittel oder Ordnungsgeld in die Vereinbarung aufgenommen hat oder in den Beschluss hat aufnehmen lassen. Er kann dann versuchen über diese Zwänge zu vollstrecken.
Falls sie keine solche Klausel in der Umgangsvereinbarung aufgenommen haben, bleibt Ihnen letztendliche nur der Gang zum Gericht, um die Umgangsvereinbarung neuerlich zu ändern.



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