kein Umgang, Umgang verhindern
kein Umgangsrecht, Umgangsrecht verhindern

kein Umgangsrecht, kein Umgang
Umgangsrecht verhindern, Umgang verhindern

Grundsätzlich sind zwei Probleme bei der Verhinderung des Umgangs vorstellbar:
  1. ein Elternteil will Umgang und bekommt ihn nicht
  2. ein Elternteil kann keinen Umgang gewähren, da es schwerwiegende Gründe gegen Umgang des anderen Elternteils gibt.

(1) ein Elternteil will Umgang und bekommt ihn nicht:

Sollten Sie keinen Umgang bekommen, müssen Sie sich an das Gericht wenden und versuchen, unter Zuhilfenahme aller Möglichkeiten den Umgang durchzusetzen.

Bisher ist es nur möglich, ein so genanntes Zwangsgeld zu vereinbaren oder eine solche Klausel im Urteil aufzunehmen. Durch das Zwangsgeld kann von einer Person ein bestimmtes Tun oder Unterlassen abgefordert werden. Die Gerichte urteilen aber meist, dass die Festsetzung nicht angemessen ist im Verhältnis zum Umgang oder dass eine Vollstreckung daran scheitert, dass das Kind bei dem Elternteil leben, dem Zwangsgeld angedroht wird, dieses das aber nicht zahlen will und die sich aus der Nichtzahlung ergebende Haft dem Kind nicht zumutbar sei. Weiterhin ist das Zwangsgeld nur für zukünftigen Umgang anzudrohen.

Ab dem 01.09.2009 sollten Sie auf die Aufnahmen einer Klausel bezüglich eines Ordnungsgeldes bestehen. Eine solche Klausel wird in das Urteil integriert und, sollte der Umgang ohne ausreichende Begründung ausfallen, zieht die automatische Zahlung eines Strafbetrags durch die Gegenseite nach sich. Dies schafft natürlich einen großen Anreiz, den Umgang durchzuführen.

Weiterhin sollten Sie darauf bestehen, dass eine Regelung für den Ausfall wegen Krankheit mit in den Beschluss oder Vergleich einfließt. Das bedeutet, sollte der Umgang wegen Krankheit ausfallen, wird er am Termin XY nachgeholt.

Ebenso sollten Sie darauf achten, wie Ihnen die Verschiebung von Terminen mitgeteilt wird. Sie sollten festlegen lassen, dass dies schriftlich in einem bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat.

Sollte sich an das Urteil immer noch nicht gehalten werden und die Mutter den Umgang weiterhin verweigern, besteht noch die Möglichkeit, einen Umgangspfleger einzusetzen. Ein Umgangspfleger nimmt dem sorgeberechtigten Elternteil zum Zeitpunkt des Umganges die elterliche Sorge ab und kann damit selbst bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Damit kann das Kind dann Kontakt zu seinem anderen Elternteil bekommen.
Dies sollte aber die letzte zu nutzende Möglichkeit darstellen. Es ist leicht vorstellbar, welchen Eindruck es auf ein Kind macht, wenn das eine Elternteil es mit Hilfe von mehreren Personen, unter Umständen auch Polizei, aus seiner Wohnung holt. Diesbezüglich möge man sich als Elternteil befleißigen, dass es nicht so weit kommen muss.

Sollte Ihnen gegenüber geäußert werden, "Ich will nicht mehr zum Umgang zu dir.", dann sollten Sie auf einem Gespräch mit dem Kind bestehen und es zu den Gründen fragen. Äußert auch das Kind Ihnen gegenüber, dass es nicht mehr "zum Papa/ zur Mama" will, kann die Ursache auch eine Fremdbeeinflussung sein. Von der Gegenseite wird dieses Argument leider immer wieder für einen Umgangsabbruch verwendet. Dies sollten Sie überprüfen lassen. Es könnte sich dabei auch um Parental-Alienation-Syondrom (PAS) handeln.

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(2) ein Elternteil kann keinen Umgang gewähren, da es schwerwiegende Gründe gegen Umgang des anderen Elternteils gibt:

Das Umgangsrecht mit Eltern ist fast unbegrenzt zu gewähren. Ein Ausschluss des Umgangs kann nur mit Kindeswohlgefährdung oder der Verletzung der elterlichen Sorge für das Kind begründet werden. Eine Verletzung der elterlichen Sorge liegt vor, wenn eine Vernachlässigung des Kindes, eine Alkoholabhängigkeit eines Elternteiles, sexueller Missbrauch des Kindes oder zunehmende Verwahrlosung besteht. Aus der Aufzählung wird ersichtlich, dass ein Umgangsausschluss nur in extremen Ausnahmefällen notwendig und damit möglich ist.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Eltern haben nach dieser Klausel sich loyal zum anderen Elternteil zu verhalten. Dies wird meist bei komplizierten Elternverhältnissen auch in das Urteil oder den Vergleich aufgenommen.

Eine immer wieder vorgefundene Situation ist, dass das Kind äußert, es wolle mit dem anderen Elternteil keinen Umgang oder, dass das Kind vom Umgang zum anderen Elternteil nicht zurück will.

Grundsätzlich wird der Wille des Kindes immer ernst genommen und das Kind wird auch sehr früh schon vom Gericht gehört. Aber erst ungefähr mit 11 Jahren wird die Meinung des Kindes beachtet und ggf. auch befolgt.

Für dieses Alter nimmt die Rechtsprechung an, dass das Kind über die Reife verfügt und auch Einsicht in die Situation hat, dass es versteht was es äußert und damit sein Wille auch umgesetzt wird. Natürlich muss der Wille des Kindes auf einer nachvollziehbaren Argumentation beruhen. Das Kind muss klar in eigenen Worten ausdrücken können, dass es sich den Folgen seiner Gedanken und Wünsche bewusst ist und es diese Folgen auch ausdrücklich will.

Sollte das Kind das Alter noch nicht erreicht haben, wird es zwar angehört, aber sein Wille wird nicht zwingend umgesetzt. Gleichwohl sollten Sie als verantwortungsbewusstes Elternteil darauf achten, dass das Kind trotz allem vom Gericht gehört wird. Versuchen Sie mit allen Beteiligten eine für das Kind annehmbare Lösung zu finden.



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