Mehrbedarf Umgangsrecht
Kosten Umgangsrecht

Kosten Umgangsrecht, Mehrbedarf Umgangsrecht

Ein großes Problem stellen immer wieder die Kosten dar, die für die Durchführung des Umgangs aufgebracht werden müssen.

Sollte das Kind bei der Mutter leben und der Vater Umgang haben, hat der Umgang von der Haustür der Kindesmutter zur Haustür der Kindesmutter stattzufinden. Die dafür anfallenden Kosten hat der Vater zu tragen. Dies stellt auch für sehr gut verdienende Väter eine hohe Hürde dar, die manchmal unüberwindlich erscheint. Insbesondere, wenn es sich um viele Kilometer mit einem Hotelaufenthalt oder sogar um Flugreisen zum Kind handelt.

Weder beim Unterhalt noch bei anderen Aufwendungen für Kinder kann der Umgangsberechtigte die Umgangskosten anrechnen. Dies ist die allgemein herrschende Meinung in der Rechtssprechung in Deutschland.
Jedoch beginnt sich hier ein Wandel abzuzeichnen. Es wird immer mehr auf die tatsächlichen Betreuungszeiten geachtet. Das bedeutet, das auch ein Teil der Umgangskosten dem Unterhalt entgegen gesetzt werden kann.

Einer besonderen Betrachtung bedarf das Thema Unterhalt beim sog. Wechselmodell. Beim Wechselmodell hat das Kind Aufenthalt zur Hälfte bei jedem Elternteil. Das würde dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch durch den hälftigen Umgang auch vollständig aufhebt. Dies ist nachvollziehbar und wird auch von den meisten Eltern so gelebt.
Gleichwohl ist die oben genannte Handhabung des Entfallens von Unterhaltszahlungen nicht mit dem Gesetzeswortlauf vereinbar. Daher kann das Wechselmodell (paritätischer Umgang) oder ein sehr langer Umgang nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt entfällt. Lediglich die Nichtzahlung im gegenseitigen Einverständnis bleibt Ihnen unbenommen.

Weiterhin benötigen Sie beim Wechselmodell die meisten Kleidungsstücke für das Kind doppelt. Auch müssen zwei Kinderzimmer vorhanden sein. Wie oben bereits gesagt, können sich zwar beide Elternteile auf eine Kostenteilung bzw. Verrechnung mit dem Unterhalt einigen. Rein gesetzlich hat jedoch das umgangsbrechtigte Elternteil die Mehrkosten alleine zu tragen und hat auch keine Handhabe, diese gegen den Unterhalt aufzurechnen.



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