Der Klassiker unter den Umgangsformen ist das immer wieder vereinbarte Modell: alle vierzehn Tage am Wochenende von Freitag bis Sonntag mit den jeweils zweiten hohen Feiertagen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung.
Dabei gehen die Gerichte von dem im deutschen Recht herrschenden Grundsatz aus, dass das Kind einen festen Aufenthalt hat und das andere Elternteil nur über längere oder eben kürzere Zeit "besucht".
In den letzten Jahren wird aber immer wieder von diesem Ansatz Abstand genommen und gerade bei einer unmittelbaren Nähe des Vaters auch Tage innerhalb der Woche zum spielen, Fahrten zum Training und zur Hausarbeitenbetreuung vereinbart. Denn nicht selten wünschen sich Kinder einen längeren Umgang.
Sollten Sie dies einrichten können und es nach Ihrem Ermessen auch im Sinne der Kinder ist, dann scheuen Sie sich nicht, auch einen längeren Umgang in Angriff zu nehmen.
Weiterhin wäre es politisch auch zu überdenken, sich von der 14-Tage-Ausgangsbasis zu trennen. Dann wäre in vielen Beziehungen ein ganz anderer Verhandlungsspielraum möglich und viele Männer und auch Frauen würden anders zu Ihren Kindern und damit auch zum Umgang stehen.
(2)Wechselmodell
Das Wechselmodell bedeutet, dass die Kinder die Hälfte der Tage im Jahr bei jeweils einem Elternteil verbringen. Dabei sind viele verschiedene Möglichkeiten der Aufteilung gegeben. Der Wechsel kann nach Wochen oder Tagen oder auch nach Monaten gestaltet werden.
Der Grundgedanke des Modells ist, dass den Kindern beide Elternteile erhalten bleiben und diese genauso viel Zeit mit den Kindern verbringen. Weiterhin sind alle beide Elternteile in der Erziehungsverantwortung. Dies hat für die Eltern den Vorteil, dass sie mit der Kindererziehung nicht überlastet sind, dass sie beide weiter oder wieder voll arbeiten können und das den Kindern beide Bezugspersonen erhalten bleiben.
Gleichwohl der vielen Vorteile findet diese Regelung noch keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut und kann daher nur zwischen den Parteien vereinbart werden.
Bisher ist auch nicht abschließend geklärt, wie sich das rechtliche Verhältnis zwischen den Eltern gestaltet und ob beispielsweise ein Wechselmodell auch bei nichtbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge möglich ist. Insbesondere ist ein großes Problem, wie der Unterhalt zwischen den Parteien vereinbart wird. Meist wird, wenn der Wechsel hälftig erfolgt, auch der Unterhalt nicht gezahlt oder nur anteilig.
(3)Begleiteter Umgang
Beim begleiteten Umgang wird der Umgang des einen Elternteiles mit dem Kind in einer Einrichtung meist von einem Psychologen oder Sozialarbeiter beaufsichtigt. Grund dafür kann die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern sein oder Gewalt oder Gewaltvermutung von einem Elternteil. Der begleitete Umgang wird auch betreuter Umgang genannt. Der betreute Umgang wird meist vom Gericht angeordnet, kann aber auch freiwillig vereinbart werden, sollte aber zeitlich befristet sein.
Sollte bei Ihnen betreuter Umgang angeordnet werden, achten Sie darauf, dass die Zeit dieses Umgangs befristet ist. Denn nach einer gewissen Zeit ist anzunehmen, dass Sie wieder mit dem Kind kommunizieren können oder Vertrauen Ihrerseits wieder besteht. Dann haben Sie auch wieder ein Recht auf "normalen Umgang". Sollte dies nicht freiwillig eingeräumt werden, dann müssten Sie eine weitere Entscheidung beim Amtsgericht beantragen.