(1)Verfahrensrecht in Kindschaftssachen - Änderungen Umgangsrecht 2009:
Ab dem 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
Ein Reformziel war die Einführung eins sogenannten großen Familiengerichts. Das Vormundschafsgericht sollte damit abgeschafft werden. Weiterhin wurde die Verfahrensordnung in Familiensachen übersichtlicher gegliedert und ein einheitlicher Rechtsmittelzug eingeführt.
Ebenso gab es änderungen beim Gewaltschutzgesetz - dafür ist nun nur noch das Familiengericht zuständig - und eine änderung des Unterhaltsverfahren.
Folgende änderungen sind in Bezug auf den Umgang in Kraft getreten:
Die Zuständigkeit des Gerichte zur Reglung des Umgangs ist jetzt auch dann gegeben, wenn der Aufenthaltsort des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge eigenmächtige verändert worden ist.
Sollte Beispielsweise die Kindesmutter eigenmächtig ohne Einverständnis des Kindesvaters verziehen, wird nicht mehr, wie bisher, automatisch das Gericht zuständig, wo sich das Kind aktuell aufhält (also am neuen Aufenthaltsort der Kindesmutter). Das Gericht kann jetzt an den früheren Aufenthaltsort zurückverweisen - damit ist das Gericht am Wohnsitz des Kindesvaters wieder weiter zuständig. Dies soll aber nicht gelten, wenn der Wegzug zum Schutz eines Elterteiles oder des Kindes erforderlich ist.
Weiterhin sollte die Konfliktschlichtung im Umgangsverfahren noch weiter verstärkt werden. Dabei soll das Gericht auf das Einvernehmen der Eltern hinwirken, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Weiterhin kann das Gericht anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen. Sollte sich ein Elternteil verweigern, kann sowohl eine Kostensanktion aber auch ein Ausschluss der elterlichen Sorge möglich sein.
Weiterhin ändert sich die Vollstreckbarkeit der Herausgabe von Umgangsentscheidungen. Das Gericht kann nunmehr Ordnungsmittel verhängen, um Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu vollstrecken.
Nach § 7 FamFG können nun Personen ab dem 14. Lebensjahr am Verfahren beteiligt werden. Ein Jugendlicher kann somit in solchen Verfahren als Partei auftreten, eigene Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.
Seit dem 12. Juli 2008 sind Umgangsverfahren, Herausgabeverfahren Aufenthaltsverfahren und Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohl vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 50 e Abs. 1 FGG bzw. ab 01.09.2009 § 155 Abs. 1 FamFG).
Der erste Verhandlungstermin sollte innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins soll nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die oben genannten Verfahren beschleunigt durchgeführt werden. Damit soll schnell eine möglichst tragfähige Einigung mit den Parteien erreicht werden und versucht werden, beginnende langwierige Streitverfahren im Ansatz zu lösen.
Der Termin in den oben genannten Angelegenheiten geht auch allen anderen Terminen vor. Eine Verlegung ist nur aufgrund von zwingenden Gründen möglich. Die Termine sollten möglichst vorher mit allen Beteiligten, auch den Anwälten, abgestimmt werden. Sollte es zu einer Terminkollision kommen, ist dies zugunsten der Kindschaftssache zu lösen.
Dabei ist das Gericht angehalten, das Jugendamt zu laden. Weiterhin sollen alle Beteiligten bei diesem Termin erscheinen und mit dem Gericht das Verfahren erläutern.
Ebenso soll das Gericht klären, wie der Umgang während des Verfahrens stattfinden kann und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung über den Umgang treffen.
Weiterhin kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers schon vor dem ersten Termin erfolgen, wenn dies die Kindesinteressen erfordern. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn die Interessen des Kindes zu denen seines gesetzlichen Vertreters in erheblichen Gegensatz stehen, wenn eine Entziehung der Personensorge erfolgen soll, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut sich das Kind befindet, wenn die Herausgabe eines Kindes oder der Ausschluss oder eine grobe Beeinträchtigung des Umgangs in Betracht kommt.
Diese gesetzliche Erneuerung führt auf jeden Fall zu eine schnelleren Terminierung und damit zu einer Verschlankung des Verfahrens.