Umgangsrecht im Ausland
Umgangsrecht Ausland
Umgangsrecht und ...

Umgangsrecht Ausland, Umgangsrecht im Ausland

Dieses Thema gliedert sich in 2 Abschnitte:
  1. Reisen - als Teil des Umgangs und der Ferienregelung - ins Ausland
  2. Gestaltung des Umgangsrecht, wenn ein Elternteil im Ausland lebt


(1) Reisen, als Teil des Umgangs und der Ferienregelung, ins Ausland:

Sollten Sie in Ihrem Urlaub planen, ins Ausland zu verreisen, ist dies meist unproblematisch in Ihrer Urlaubsumgangszeit möglich.
Dabei sollten Sie aber die Reisezeit und den Zielort dem anderen Elternteil bekannt geben.

Achten Sie auf die Reisedokumente. Sollten Sie ins Ausland fahren und über kein Sorgerecht verfügen, vereinbaren Sie die Übergabe der notwendigen Dokumente. Nicht wenige Elternteile mussten ohne Dokumente starten und kamen dann bei Ein- oder Ausreise an der Grenze nicht weiter.

Weiterhin achten sie darauf, dass die Krankenversicherungsunterlagen und, so chronische Krankheiten vorliegen wie z.B. Diabetes, entsprechende Krankenunterlagen vollständig mitgegeben werden (Krankenversicherungskarte wie auch die Dokumente der Auslandskrankenversicherung).

Ebenso ist eine Vollmacht für nichtsorgeberechtigte Elternteile zu unverzichtbar. Sollten sie ins nicht deutschsprachige Ausland verreisen, ist immer die Sprache der Vollmacht fraglich. Bisher sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen eine deutsche Vollmacht nicht ausreichend war.

Weiterhin sollte sie sicherstellen, dass das sorgeberechtigte Elternteil telefonisch zu erreichen ist. Denn sollte es beispielsweise Problem beim Grenzübertritt geben, müssen die Beamten dort anrufen. Ist das Elternteil dann gerade nicht zu erreichen, sitzt man unter Umständen schon mal mehrere Stunden fest - bis Kontakt zum sorgeberechtigten Elternteil hergestellt werden konnte.

Versuchen sie die Ratschläge von Anfang an zu beherzigen. Dann steht einer ungestörten Reise ins Ausland nichts im Wege.

Sollte das andere Elternteil aber durch Vergesslichkeit oder vielleicht sogar aus Berechnung keinen Pass mitgeben oder die Vollmacht nicht unterzeichnet haben, kann die freie Umgangs- und Urlaubsgestaltung behindert werden.
In einem solchen Fall und um diesem zukünftig vorzubeugen bleibt Ihnen leider nur die Möglichkeit, nochmals vor Gericht zu gehen und das Fehlende entweder mit einzuklagen oder einen geschlossenen Vergleich zu ändern. Besser, es wird von vornherein daran gedacht, die Herausgabe der Papiere zu beantragen und dies entsprechend zu vereinbaren.

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(2) Gestaltung des Umgangsrecht, wenn ein Elternteil im Ausland lebt:

(A) Sollte das Kind mit dem anderen Elternteil im Ausland leben, bestehen keine Besonderheiten zur Regelung des Umganges, solange alle Beteiligten Deutsche Staatsangehörige sind.

Eine Umgangsgestaltung muss ebenso wie im Inland vollstreckbar festgelegt werden.
Ein Problem dabei sind immer die erhöhten Reise-, Transport- und Übernachtungskosten. Diese sind leider immer noch nicht von der Steuer absetzbar und können auch nicht dem Unterhalt gegengerechnet werden.
Gleichwohl sollten Sie immer versuchen, Kontakt mit Ihrem Kind zu halten. Eine kostengünstigere Variante ist, dass das Kind alleine zu Ihnen reist. Viele Fluglinien und auch die Bahn bieten inzwischen einen Betreuungsservice für alleinreisende Kinder an.
Sollten Sie sich mit dem anderen Elternteil noch verstehen, dann können Sie auch ein Treffen auf der Hälfte der Strecke vereinbaren. Gleichwohl ist das nur möglich, wenn sich die Eltern einigen. Denn grundsätzlich hat auch der Umgang im Ausland von der Haustür der Kindesmutter zu der Haustür der Kindesmutter stattzufinden. Dies ist dann besonders ärgerlich, wenn die Mutter erst nach der Trennung ins Ausland verzogen ist und, noch mehr, wenn es keine rationalen Argumente für den Umzug gab.
Eine Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten, wie in anderen europäischen Ländern erfolgreich praktiziert, ist in Deutschland nicht möglich.

(B) Sollten aber das Kind oder die Mutter eine andere Staatsangehörigkeit haben, ist die Rechtslage höchst problematisch. In einem solchen Fall kann sich der Umgang nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch nach dem der anderen Beteiligten richten.
Welches Recht im Einzelfall angewendet wird, richtet sich nach den kollisionsrechtlichen Normen des jeweiligen Staatsrechtes. Dabei kann der Deutsche Staat zwar bestimmen, ob das in Deutschland geltende Recht angewendet wird. Er kann aber nicht festlegen, ob auch ein anderes Recht angewendet werden soll. Daher kann es theoretisch zur Anwendung von zwei Rechten oder zur Anwendung von keinem Recht kommen. Die detaillierte Anwendung richtet sich immer nach der Regelung im Einzelfall. Daher können keine allgemeinen Hinweise gegeben werden.

Gleichwohl ist es international rechtlich meist gängige Praxis, dass sich die wesentlichen Rechte am Kind, also auch das Umgangsrecht, nach dem Recht des Wohnsitzes des Kindes richten. Daher findet, sollte das Kind zum Beispiel in Argentinien leben, meist auch argentinisches Recht Anwendung.

Gleichwohl sollte sie dies immer im Einzelfall überprüfen lassen.



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