Umgangsrecht Besuchsrecht

Umgangsrecht Besuchsrecht

Fraglich ist die Ausgestaltung des Umgangsrechts. Der Umgang ist zurzeit als reines Besuchsrecht vom Gesetzgeber geregelt. Aufgrund des derzeit angenommenen Modells hält sich das Kind bei einem Elternteil auf und hat Umgang mit dem anderen Elternteil in dessen Wohnung. Dies wird auch als Residenzmodell bezeichnet. Dabei kann der Umgang auch so gestaltet werden, dass er fast hälftig stattfindet.

Aber besonders ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass sich das Kind die Hälfte der Zeit bei einem Elternteil und die andere Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil aufhalten darf, sondern das das Kind einerseits einen Wohnsitz hat und andererseits einen Umgangskontakt. Damit ist ein wirklich paritätischer Aufenthalt mit der derzeitigen Rechtslage unvereinbar, kann aber unter Beachtung von verschiedenen Bedingungen durchaus von den Parteien vereinbart werden.

Diese Rechtslage ist aber insbesondere bei sehr langem Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater zu beachten, denn nur der Aufenthalt führt in den meisten Fällen zu keinem Erliegen der Unterhaltszahlungsverpflichtung. Wobei eine Anrechnung der Umgangszeiten durchaus auf den Unterhalt erfolgen kann.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu achten, wo die Kinder angemeldet sind, denn dort wird regelmäßig der Wohnsitz angenommen und in der anderen Wohnung findet dann nur ein Aufenthalt und Umgang satt. Dies führt immer wieder zu Verwirrung, auch bei den Kindern. Meist wird dann von einem Elternteil auch noch das Argument vorgebracht: "Du bist beim Papa/oder Mama nur zu Besuch."
Dies hat aber für das Kind zur Folge (und ist in vielen derart gelagerten Fällen sicher auch so bezweckt), dass es zu diesem Elternteil keine tiefe Beziehung aufbauen kann. Häufig kommt dies vor, wenn es mittlerweile einen neuen Partner gibt. Gibt es jetzt auch noch ein Stief- oder Halbgeschwisterchen, dann ist diese Argumentation nicht nur schädigend, sondern gefährlich. Denn dann besteht für das Kind keine Verpflichtung mehr, sich in das soziale Verhältnis (mit Umgang) zu integrieren und einzugewöhnen.
In solch einem Fall kann das umgangsausübende Elternteil seine Erziehungsverantwortung nur unzureichend wahrnehmen - was zur Folge hat, dass es Einfluss auf das Kind verliert und damit dem Kind ein Zugehörigkeitsgefühl genommen wird. Zusätzlich fühlt sich das Kind möglicherweise in der neuen Familie benachteiligt, was sich wiederum nicht günstig auf die Entwicklung des Kindes auswirkt.

Verantwortungsbewusste Eltern sollten daher sehr vorsichtig mit einer solchen Argumentation hantieren. Werden Sie damit konfrontiert, dann argumentieren Sie, dass es für das Kind eine Bereicherung sei, nun zwei Familien zu haben, die es lieben und sich um das Kind kümmern. Das Kind wird dann kein Problem mit verschiedenen Bezugssystemen haben, wenn Sie als Eltern damit kein Problem haben.

Die oben beschriebene Konstellation der Trennung von Wohnsitz bei einem Elternteil und des Aufenthalts in der Wohnung des anderen Elternteils ist leider vom Gesetzgeber so gewollt. Auch Umgang und Sorge sind bewusst und nachdrücklich getrennt geregelt worden. In diesem Bereich ist aber dringend ein Umdenken notwendig, um beide Elternteile in die Erziehungsverantwortung und damit auch in die Sorgerechtsverpflichtung zu nehmen.



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