Umgangsrecht durchsetzen

Umgangsrecht durchsetzen

Um Ihr Umgangsrecht durchsetzen zu können, benötigen Sie zu allererst eine familiengerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung oder ein vollstreckungsfähiges Urteil zum Umgangsrecht. Nur diese vom Gericht genehmigten Umgangsrechtsvereinbarungen bieten Ihnen die Möglichkeit, dass Sie sie durchsetzen können - alle anderen nicht.
Grundsätzlich sind Umgangsvereinbarungen, sobald sie familienrechtlich vom Gericht genehmigt worden sind, wie Urteile vollstreckungsfähig.

Die Vollstreckung erfolgt durch ein Zwangsgeld und, wenn die betroffene sorgeberechtigte Person (meist die Kindesmutter) kein Vermögen hat, gegebenenfalls durch Haft.
Zwangsgeld ist dabei keine Strafe für ausgefallenen Umgang, sondern ein Beugemittel, um kommende Umgangstermine einzuhalten. Die Gerichte urteilen aber meistens, dass aufgrund der finanziellen Situation der Kindsmutter, die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Einhaltung des Umgangsrechts nicht angemessen sei. Eine Vollstreckung mit Haft ist ebenso problematisch und scheitert meistens daran, dass das Kind bei der Mutter lebt und sie deswegen die Haft nicht antreten kann.

Der Gesetzgeber hat diesbezüglich reagiert und ein sogenanntes Ordnungsgeld eingeführt.
Das Ordnungsgeld ist, im Gegensatz zum Zwangsgeld, eine "Bestrafung" für ausgefallenen Umgang. Damit soll es leichter gemacht werden, Umgangsvereinbarungen und Urteile zu vollstrecken.
Beim Ordnungsgeld wird das Elternteil, das Umgang gewähren sollte, durch ein Ordnungsgeld bestraft, falls der Umgang nicht stattgefunden hat. Im Gegensatz zum Zwangsgeld ist damit eine Verurteilung auch dann möglich, wenn der Umgang beispielsweise nur hin und wieder ausfällt oder wenn der Umgang schon ausgefallen ist, jedoch ein erneuter Ausfall nicht zu erwarten ist. Die zukünftige Verwendung des Ordnungsgeldes wird zeigen, wie effektiv dies ist und ob und wie es angewendet werden kann.

Falls der Umgang aus anderen Gründen immer wieder ausfällt, sollten Sie für dieses spezielle Problem eine Lösung finden.
Ein solches, immer wieder anzutreffendes, Problem ist zum Beispiel die Krankheit des Kindes oder der Mutter. Daher "vereinbaren" sie mit der Mutter, dass die alleinige Krankheit von ihr oder dem Kind nicht ausreicht, um den Umgang zu verhindern. Eine Verhinderung träte zum Beispiel nur ein, wenn das Kind reiseunfähig wird - also bettlägerig ist - und dies auch nachgewiesen werden kann. Ein solcher Nachweis der Bettlägerigkeit sollte dann nicht einfach nur durch eine einfache Krankschreibung möglich sein, sondern durch einen speziellen ärztlichen Attest.
Die Überlegung, die hinter einer solchen, oben genannten, Vereinbarung steht ist, dass Vater wie auch Mutter gleich geeignet sind, ein Kind zu betreuen. Umgang ist kein reiner Besuch beim anderen Elternteil. Er ist das gemeinsame Leben und Erleben von Alltag mit dem anderen Elternteil. Daher kann auch bei leichten Krankheiten das andere Elterteil das Kind betreuen.

Weiterhin sollte in eine Vereinbarung eine Klausel aufgenommen werden, die die Vereinbarung eines neuen Umgangstermins bei Ausfall regelt. Weiter Information finden sie unter "Umgangsrecht regelungen".



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