Umgangsrecht Entfernung

Umgangsrecht Entfernung

Grundsätzlich ist Umgang von der Haustür des Kindes zur Haustür des Kindes zu gewähren. Somit hat das umgangsberechtigte Elternteil das Kind abzuholen und wieder dorthin zu verbringen.

Dies bedeutet für das Kind meist Stress. Einerseits ist der Weg zum anderen Elternteil anstrengend: das Kind muss lange fahren, viel umsteigen oder weit laufen. Anderseits ist die Übergabe die einzige Situation, in der sich die Eltern noch sehen. Dabei wird, meist begleitet durch ein quengelndes Kind, alles Notwendige besprochen. Missverständnisse sind dadurch vorprogrammiert und Streit fast unausweichlich.

Daher ist es oft günstiger, wenn die Übergabe am Kindergarten oder bei Dritten stattfinden kann. Besorge Eltern vereinbaren auch, dass die Übergabe auf halben Weg stattfinden soll oder dass das Kind allein reisen kann - nur um dem Kind Stress zu ersparen.

Weiterhin sollten sie die Gespräche bei der Übergabe auf Höflichkeitsfloskeln beschränken. Wenn es etwas zu besprechen gibt, erledigen sie dies vorab oder später (zum Beispiel telefonisch) und ohne Anwesenheit des Kindes. Dies ist für alle Beteiligten entspannter.

Ein weiteres Problem sind die, teilweise nicht unerheblichen, Mehrkosten für die Reise. Nach aktueller Rechtssprechung hat das umgangsberechtigte Elternteil diese zu tragen. Diese Regel findet auch Anwendung, wenn das den Umgang gewährende Elternteil mit dem Kind verzieht. Einem davon betroffen Elternteil ist eigentliche nur eine Verhinderung des Umzugs unter zur Hilfenahme aller erdenklichen Mittel zu raten.

Unter Umständen hat das umgangsberechtigte Elternteil, sollte der Umzug dennoch erfolgen, nur eine Chance auf weiteren Umgang, wenn es seinem Kind hinterher zieht - um die Kostenlast zu minimieren und noch ein eigenes Leben führen zu können. Dies wurde auch schon mehrfach praktiziert. Voraussetzung dafür ist natürlich, eine Arbeitsstelle an dem neuen Ort zu finden und eine hinreichende Flexibilität im Privatleben.

Gleichwohl ist die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens sehr schwer mit dem Verständnis von Gleichberechtigung vereinbar.

In anderen europäischen Ländern zum Beispiel kann die Mutter an den Umgangskosten beteiligt werden. In den Fällen, in denen die Mutter vom Vater verzieht und dem Vater es dadurch nicht möglich ist, sein Kind zu sehen, kann im europäischen Ausland der Kindesvater die Mutter in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass sich die Kindesmutter sehr genau überlegen wird, ob sie verzieht.



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