Umgangsrecht Ferien

Umgangsrecht Ferien

Dieses Thema gliedert sich in 2 Abschnitte:
  1. Habe ich einen Anspruch auf eine Umgangsregelung in den Ferien?
  2. Wie gestaltet sich die Umgangsregelung in den Ferien?


(1) Hab ich einen Anspruch auf eine Umgangsregelung in den Ferien?

Der Umgangsberechtigte hat ein Recht auf Urlaub. Damit kann der Umgangsberechtigte seinen Jahresurlaub oder zumindest einen Teil dessen gemeinsam mit seinem Kind verbringen. Allerdings sollte frühzeitig bekannt sein, wer wann in den Urlaub fährt. Am besten ist der Urlaub im Vergleich oder Urteil vollsteckbar festgelegt. Vollstreckbar festgelegt ist er immer dann, wenn er unzweideutig von unbeteiligten Dritten nachvollziehbar ist.


(2) Wie gestaltet sich eine Umgangsregelung in den Ferien?

Die Urlaubsplanung mit dem Kind sollte eigentlich wenig problematisch sein. Sollten Sie sich schon im gerichtlichen Verfahren befinden, muss der Urlaub von Ihnen mit beantragt und dann im Vergleich oder im Urteil geregelt werden.
Achten Sie dabei darauf, dass ein vollstreckbarer Urlaub vereinbart wird. Vollstreckbar ist der Urlaub nur dann, wenn sich aus der Regelung konkret und für unbeteiligte dritte nachvollziehbar ergibt, wann der Urlaub jedes Jahr liegen wird.

Man orientiert sich bei den Festlegungen in der Regel an den Terminen der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes. Beispielsweise die erste Hälfte der Ferienwochen des Bundeslandes XY beginnend von Freitag vor der ersten Ferienwoche bis zu Sonnabend des ... (z.B. nächsten, oder dritten) Wochenendes.
Auch ist wichtig, dass Sie sich nicht nur ausschließlich um Ihren Jahresurlaub Gedanken machen. Kinder haben öfter Ferien, und Sie sollten von allen Ferien die Hälfte als Umgang beantragen, wenn Ihr Urlaubsanspruch bzw. Ihre Arbeitszeit und Kinderbetreuung dies zulässt. Wie Sie den Urlaub dann konkret ausgestalten, können Sie bestimmen.

Bedenken Sie in jedem Fall, dass Ihr regelmäßiger Umgang ausfällt oder sich verschiebt, wenn der oder dir Umgangsgewährende mit dem Kind in den Urlaub fährt. Um Ihre Umgangszeit mit Ihrer Arbeitszeit bzw. Lebensplanung in Einklang zu bringen und nicht ungeplant vor verschlossenen Türen zu stehen, verlangen Sie, dass Ihnen der oder dir Umgangsgewährende ihren Urlaub mit dem Kind mehrere Monate vorher mitteilt, so wie dies auch von Ihnen verlangt wird.
Beachten Sie, dass die Anreise in vielen Urlaubsgebieten Samstag ist. Daher kann ein Umgangsbeginn Samstag früh zur Ferienzeit schon zu spät sein. Besser wäre also der Freitag.

Beispiel einer Vereinbarung:
  • Herr. K. hat das Recht und die Pflicht mit seiner minderjährigen Tochter die ersten beiden Wochen der bayrischen Schulferien in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag 18:00 Uhr zu verbringen.

Weitere Ferienregelung können beispielsweise wie folgend gestaltet werden:
  • Des weiteren hat Herr K. das Recht, in den ungeraden Jahren die Herbstferien und in den geraden Jahren die Winterferien mit seinem Kind zu verbringen.

Wenn die Eltern zur selben Zeit Urlaub haben, ist die Urlaubsmitteilung ein Problem.

Denkbar für die gegenseitige Festlegung bei hälftiger Ferienaufteilung ist folgende Variante:
  1. In den geraden Jahren legt
    • der Vater für die Winter-, Pfingst- und Herbstferien
    • die Mutter für die Oster-, Sommer- und Jahreswechselferien
    den Zeitraum (Ferienhälfte) fest, in dem das Kind den Umgang wahrnimmt.
  2. In den ungeraden Jahren legt
    • die Mutter für die Winter-, Pfingst- und Herbstferien
    • der Vater für die Oster-, Sommer- und Jahreswechselferien
    den Zeitraum (Ferienhälfte) fest, in dem das Kind den Umgang wahrnimmt.
  3. Der Zeitraum muss dem jeweils anderen Elternteil bis 9 Monate vor Ferienbeginn mitgeteilt werden.
Sollten Sie Ihren Urlaub nicht immer in einem bestimmten Zeitraum planen können, dann bietet sich folgendes Muster an:
  • Der Vater muss seine Urlaubstermine bis zum Tag X an die Mutter übermitteln. Die Mutter muss ihre Urlaubstermine bis zum Tag Y dem Vater mitteilen. Sollten der Vater oder die Mutter bis zum Tag Z nicht reagieren, kann der andere Elternteil die Ferien bestimmen und dies dem entsprechenden Elternteil mitteilen. Somit ist die Ferienregelung verbindlich.




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