Umgangsrecht Festtage
Umgangsrecht Geburtstag

Umgangsrecht Geburtstag, Umgangsrecht Festtage

Es gibt natürlich wichtige Termine, die schwer über die Frist mehrerer Jahre im Voraus geplant werden können. Nichtsdestotrotz sind diese für das Kind wichtig, zum Beispiel die Goldene Hochzeit von Großeltern, Geburtstage von Stiefgeschwistern, Familienfeste und -treffen, usw.

Diese Termine lassen sich beim Umgangsvergleich oder im Urteil nicht planen und daher ist es auch sehr schwierig, eine entsprechende Regelung zu finden.

Sollte der Termin außerhalb Ihres Umgangs liegen, so geben Sie den Termin so früh wie möglich bekannt und hoffen, dass das andere Elternteil Einsicht zeigt.

Sollten Termine in Ihrer Umgangszeit liegen, denken Sie daran, dass Sie in dieser Zeit solche Termine, solange sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen, selbstverständlich wahrnehmen können, ohne vorher von der Mutter Erlaubnis einholen zu müssen.

Beispiel einer Vereinbarung:
  • Zu Geburtstagen und Familienfeiern wird nachfolgendes geregelt:
    Über die vorstehend geregelten Umgänge hinaus hat Herr K das Recht, die gemeinsame Tochter,
    • am 25.2. (Geburtstag der Großmutter Väterlicherseits),
    • am 17.6. (Geburtstag der Großvaters Väterlicherseits),
    • am 02.11. (Geburtstag des Vaters)
    • und anlässlich von großen Familienfeiern, wie Hochzeitsfeiern oder Trauerfeiern von Familienangehörigen des 1. und 2. Grades
    jeweils in der Zeit nach dem Kindergarten bzw. der Schule bis zum Abend des Tages zu sich zu nehmen.
Weiterhin sollten Sie auch an folgende Konstellationen denken:
  • Geburtstag von Geschwistern
  • Geburtstag eines/von Stiefkindes/ern (Geschwister)
  • Geburtstag andere Bezugspersonen
  • Geburtstag anderer Kinder




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