Umgangsrecht Geschwister

Umgangsrecht Geschwister

Sollten die Eltern zwei oder mehrere Kinder haben, wird immer wieder darüber nachgedacht, ob die Kinder zusammen oder im Wechsel den Aufenthalt bei den Eltern haben sollten. Schwieriger ist es noch, wenn es ein Stiefkind in der alten Familie gab - hat diese auch ein Umgangsrecht mit dem nichtleiblichen Vater und seinen Stiefgeschwistern - ob innerhalb oder außerhalb der Kernfamilie?

Grundsätzlich werden die Geschwisterkinder derzeit immer gleich behandelt; also: der Umgang findet immer zusammen statt.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es noch in den 80er Jahren bei der Trennung der Eltern als völlig normal angesehen wurde, dass die Kinder zwischen beiden Eltern aufgeteilt wurden. Teilweise wird von Betroffenen berichtet, dass die Trennung von Geschwistern zu einem noch innigeren Verhältnis zwischen den Kindern geführt hat.

Bei der Entscheidung sollten Sie sich von dem Altersunterschied der Kinder, den Wohnverhältnissen und dem Charakter der Kinder leiten lassen. Pauschale Verallgemeinerungen sind hier nicht möglich.

Bei gleich alten Kindern - nur weil die Eltern sich nicht einigen können - ist es eher ungünstig, wenn diese nicht zusammen bei den Eltern sind.
Sollte ein großer Altersunterschied zwischen den Kindern bestehen bzw. die Kinder von sich aus nicht viel miteinander gemeinsam unternehmen, kann angenommen werde, dass es für die Kinder auch schön sein kann, sollten sie den Papa oder die Mama einmal ganz für sich alleine haben. Auch in Bezug auf die Belastung der Eltern ist dies bestimmt die bessere Verteilung. Gleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass die Geschwisterkonkurenz nicht weiter angefacht wird und eine ungefähre Gleichbehandlung zwischen den Geschwistern gewahrt wird.

Daraus resultierend stellt sich die Frage, ob Geschwister auch ein eigenes Umgangsrecht mit dem anderen Geschwisterkind haben oder ob die Eltern, wie beim doppelten Lottchen, die Kinder trennen und verfügen können, dass Sie sich nicht mehr sehen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen haben alle Bezugspersonen des Kindes ein Recht das Kind zu sehen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Damit haben selbstverständlich auch Geschwisterkinder einen Anspruch auf Umgang miteinander. Schwierig ist nur die Durchsetzung des Anspruches - wie können die Kinder ggf. gegen den Willen der Eltern den Umgang durchsetzen (s.a. "Umgangsrecht Kind")?



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