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Umgangsrecht Großeltern, Umgangsrecht Stiefkinder

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Ein Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln ergibt sich aus § 1685 BGB. Danach haben aber Großeltern nur dann ein Anrecht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem "Wohl des Kindes" dient. Im Gegensatz dazu ist der Umgang zwischen Kindeseltern und Kind uneingeschränkt immer möglich und ist nicht von einer positiven Beurteilung abhängig (begrenzt wird aber auch dieser vom Kindeswohl).

Ein Recht der Großeltern auf Umgang besteht also immer dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkeln eine enge Bindung gibt, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinausgeht. Dies kann der Fall sein, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen oder versorgt haben.

Weiterhin wird es allgemein von Eltern und/auch von Sozialarbeitern und Gerichten als selbstverständlich angesehen, dass die Umgangszeiten des Elternteils auch für den Umgang der Großeltern herhalten müssen. Dies sollte allerdings nach dem Gesetzestext nicht der Fall sein. Achten Sie bei der Umgangsgestaltung darauf!

Diese Regeln finden auch beim Umgang mit allen weiteren Personen Anwendung, die für das Kind wichtig sind. Daher ist auch die Frage, ob es auch ein Umgangsrecht mit Dritten Personen, also mit Stiefmutter oder Stiefvater oder mit anderen Personen gibt, ebenso zu beantworte: Dies richtet sich nach den § 1685 BGB und ist zum Wohle des Kindes jederzeit möglich.

Ein Umgangsrecht besteht auch nach § 1685 BGB mit nicht eigenen Kindern (also mit Stiefkindern, Kindern, die mit in die nichteheliche Lebensgemeinschaft gebracht werden oder mit Pflegekindern). Dabei ist das Umgangsrecht jedoch im Gegensatz zu leiblichen Kindern dahingehend eingeschränkt, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss. Somit bedarf in diesen Fällen der Umgang mit den Kindern einer positiven Feststellung. Dies wird angenommen, wenn der Umgangsberechtigte mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hat oder für diese Person eine Familienpflegschaft bestanden hat.



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