Umgangsrecht für Kinder
Umgangsrecht Kind - Umgangsrecht Kinder
Umgangsrecht und ...
Umgangsrecht Kind - Umgangsrecht Kinder
Umgangsrecht für Kinder
Kinder haben auch ein Umgangsrecht mit den Eltern. In der Regel können die Kinder im Alter von zwölf Jahren selbst bestimmen, ob und wie sie mit den Eltern Umgang haben wollen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Reife, die das Kind dann haben sollten. Vorher werden die Kinder zwar angehört, aber Sie können sich nicht gegen die Eltern durchsetzen.
Der Wille des Kindes ist also zweimal entscheidend. Zum einen für die Abschätzung, ob es eine Bindung zum anderen Elternteil gibt, zum anderen, ob der Wille des Kindes beachtet werden muss und das Kind so den Umgang ausschließen kann. Dabei tritt, je älter das Kind, umso mehr die Selbstbestimmung des Kindes in den Vordergrund. [ 14 ]
Das Kind bis zu 12 Jahren wird zwar angehört, aber in den meisten Fällen kann der Umgang auch gegen den Willen des Kindes angeordnet werden, da angenommen wird, dass die Ursache für den Nichtwillen des Umgangs aufgrund von erzieherischen Maßnahmen besteht. Die Eltern werden also angehalten, erzieherische Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern.
Bei älteren Kindern ist die individuelle Reife des Kindes zu beachten. Allgemein wird gesagt, dass der Wille ab dem zwölften Lebensjahr beachtlich ist und dass, wenn das Kind den Umgang dann ablehnt, dies auch beachtet werden muss.
Gleichwohl ist das Amtsgericht dann angehalten, die Ursache der Ablehnung zu ergründen und ggf. im Urteil zu würdigen. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass das Gericht die Bedeutung des Umgangs für das Elternteil kindgerecht darstellt und dazu auch Stellung nimmt und das Kind weiterhin zum Umgang anhält.
Sollte das Gericht oder ein Sachverständiger zu dem Schluss gelangen, dass eine Willensbeeinflussung oder Fremdbeeinflussung bei dem Kind vorliegt, dann hat es den Willen des Kindes nicht zu beachten.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass immer und in jeder Situation von allen Beteiligten nach einer Lösung gesucht werden muss. Es ist eine wesentliche Aufgabe, die Vater-Kind-Beziehung bzw. die Mutter-Kind-Beziehung, aufrecht zu erhalten. Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Zu denken ist dabei auch an Hilfspersonen, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, um das Kind zu stabilisieren und den Umgang auf jeden Fall aufrecht zu halten.
Der Wille des Kindes ist also zweimal entscheidend. Zum einen für die Abschätzung, ob es eine Bindung zum anderen Elternteil gibt, zum anderen, ob der Wille des Kindes beachtet werden muss und das Kind so den Umgang ausschließen kann. Dabei tritt, je älter das Kind, umso mehr die Selbstbestimmung des Kindes in den Vordergrund. [ 14 ]
Das Kind bis zu 12 Jahren wird zwar angehört, aber in den meisten Fällen kann der Umgang auch gegen den Willen des Kindes angeordnet werden, da angenommen wird, dass die Ursache für den Nichtwillen des Umgangs aufgrund von erzieherischen Maßnahmen besteht. Die Eltern werden also angehalten, erzieherische Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern.
Bei älteren Kindern ist die individuelle Reife des Kindes zu beachten. Allgemein wird gesagt, dass der Wille ab dem zwölften Lebensjahr beachtlich ist und dass, wenn das Kind den Umgang dann ablehnt, dies auch beachtet werden muss.
Gleichwohl ist das Amtsgericht dann angehalten, die Ursache der Ablehnung zu ergründen und ggf. im Urteil zu würdigen. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass das Gericht die Bedeutung des Umgangs für das Elternteil kindgerecht darstellt und dazu auch Stellung nimmt und das Kind weiterhin zum Umgang anhält.
Sollte das Gericht oder ein Sachverständiger zu dem Schluss gelangen, dass eine Willensbeeinflussung oder Fremdbeeinflussung bei dem Kind vorliegt, dann hat es den Willen des Kindes nicht zu beachten.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass immer und in jeder Situation von allen Beteiligten nach einer Lösung gesucht werden muss. Es ist eine wesentliche Aufgabe, die Vater-Kind-Beziehung bzw. die Mutter-Kind-Beziehung, aufrecht zu erhalten. Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Zu denken ist dabei auch an Hilfspersonen, Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, um das Kind zu stabilisieren und den Umgang auf jeden Fall aufrecht zu halten.
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