Eine Krankheit des Kindes führt immer wieder zu einem Ausfall des Umgangs. Grundsätzlich jedoch ist eine Krankheit des Kindes kein Grund, den Umgang auszusetzen oder zu verschieben. Beide Eltern können ein Kind bei Krankheit gleichberechtigt betreuen. Eine Krankheit könnte nur dann ein Hinderungsgrund sein, wenn das Kind bettlägerig und somit nicht reisefähig ist.
Dringend anzuraten ist, dass bezüglich der Krankheit des Kindes eine Klausel in die Umgangsvereinbarung aufgenommen werden sollte, welche bei Ausfall eines Termins automatisch einen Ersatztermin vorgibt. Ebenso hat sich das Vereinbaren einer Strafklausel (Zwangsgeld) bewährt.
Kann somit der Umgang wegen Krankheit des Kindes nicht mehr so einfach ausfallen, werden Sie feststellen, dass das Kind nicht mehr so häufig erkrankt.
Beispiel einer Vereinbarung:
Kann der Herr K. ausnahmsweise die Umgangsbefugnis nicht wahrnehmen, hat er dies der Frau L. unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich, mitzuteilen. Die Nachricht muss drei Tage vor Umgangsbeginn bei der Frau L. eingegangen sein. An die Stelle des ausgefallenen Umgangs tritt der nächste auf den Wegfall des Hindernisses folgende Wochentag bzw. das folgende Wochenende.
Kann das Kind aus zwingenden Gründen, etwa wegen einer Erkrankung, den Umgang mit dem Vater nicht wahrnehmen, hat die Mutter dies dem Vater unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein ärztliches Attest über die Reiseunfähigkeit nachzuweisen.
Ausfall von Umgang:
Sollte Umgang ausfallen, sollte man sich immer über eine Nachholung des Umgangs einigen und dies auch mit in die Vereinbarung aufnehmen.
Beispiel einer Vereinbarung:
An die Stelle des ausgefallenen Umgangs tritt für jeden ausgefallenen Wochentag der nächste auf den Wegfall des Hindernisses folgende Wochentag bzw. für jedes ausgefallene Wochenende das auf den Wegfall des Hindernisses folgende Wochenende.