Umgangsrecht Mutter

Umgangsrecht Mutter

Ein Umgangsrecht der Mutter besteht immer dann, wenn das Kind sich beim Vater aufhält, also bei ihm wohnt. Dies kann mit Sorgerecht, als auch ohne Sorgerecht des Vaters möglich sein.

Anzumerken ist, dass sollte sich das Kind beim Vater ohne Sorgerecht aufhalten, der Vater angehalten ist, sich um die Übertragung des Sorgerechts zu kümmern, damit Entscheidungen für das Kind durch ihn getroffen werden können. Gelingt das nicht, ist wenigstens eine Vollmacht der Mutter wichtig, um den Vater rechtlich abzusichern.

Für den Umgang mit der Kindesmutter gelten - wie für den Vater - die gleichen rechtlichen Voraussetzungen. Sollte der Umgang vom Vater nicht gewährt werden, hat die Kindesmutter den Umgang beim zuständigen Familiengericht einzuklagen (s.a. "Umgangsrecht Vater" - dabei sind, aufgrund der Gleichberechtigung, alle Anmerkung, die dort für Väter getroffen wurden, hier ebenso auf die Mutter zutreffend).

Sollte die Mutter keinen Umgang haben, kann sie sich zuerst an das Jugendamt oder eine andere Erziehungsberatungsstelle wenden, um durch deren Vermittlung Umgang mit ihren Kindern zu bekommen. Sind diese Gespräche erfolglos oder ist kein Ende abzusehen, sollte die Mutter nicht zu lange warten und das andere Elternteil mit einem eingeschriebenen Brief zur Gewährung von Umgang auffordern. Darin ist ein Frist zu setzen, nach deren ggf. fruchtlosen verstreichen, gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Weiterhin ist es angebracht, in diesem Schreiben die Vorstellung vom Umgang zu skizzieren und ein nochmaliges Gespräch anzubieten.

Sollte die Frist verstreichen, ist unverzüglich ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Es ist immer wieder zu beobachten, dass der Umgangsberechtigte sich an jeden Strohhalm klammert um dann den entscheidenden Schritt immer weiter hinaus zu schieben. Die Erfahrung zeigt aber, dass einmal gescheiterte Gespräche auch in den weiteren Runden nicht zum Erfolg führen. Daher reichen Sie möglichst schnell einen Antrag bei Gericht ein.

Sollten Sie sich das Stellen eines Antrags bei Gericht nicht zutrauen, dann müssen Sie möglichst früh einen Anwalt einschalten, und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.



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