Umgangsrecht Pflicht

Umgangsrecht Pflicht

Der Gesetzgeber spricht nicht nur von einem Umgangsrecht, sondern stellt im Wortlaut des § 1684 BGB klar, dass auch für beide Eltern eine Umgangspflicht besteht. Nach dem Wortlaut ist jedes Elternteil zu Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Dies hat zur Folge, dass die Umgangspflicht der Eltern vom Kind eingeklagt werden kann.

Dafür müsste das Kind eine Klage, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, gegen den Umgangsverpflichteten führen. Daher können Kinder unter Zuhilfenahme ggf. von Zwangsmitteln das Umgangsrecht durchsetzen, denn von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang auch dann besteht, wenn der nichteheliche Vater den Kontakt nachhaltig ablehnt.

Das Recht des Kindes auf Umgang kann auch in solchen Konstellationen nur dann ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen einer Umgangspflicht des Vaters meist nicht entgegen, dies wird aber auch im Einzelfall anders gesehen.[ 16, 17, 20, 7 ]

Die Verweigerung der Aufnahme des Umgangs ist aber als Ausnahme anzusehen, meist ist das Entgegengesetzte das Problem, nämlich, dass ein Elternteil sein Umgangsrecht einklagen muss, weil es ihm vom anderen Elternteil verwehrt oder erschwert wird. Dies ist Gegenstand von Streiten und gerichtlichen Entscheidungen.



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