Umgangsrecht Regelungen

Umgangsrecht Regelungen

Bei der Gestaltung von Umgangsvereinbarungen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten und an folgende Termine zu denken:
  1. Regelmäßige, immer wiederkehrende, Termine wie Umgangstage in der Woche und die Gestaltung der Wochenenden und
  2. unregelmäßige Termine, wie Ferien, Feiertage und andere besondere Tage.
Weiterhin sollten Sie an folgende zu regelnde Anlässe denken:
  1. Erweiterung des Umgangs
  2. Strafklausel bei Ausfall des Umgangs
  3. Krankheit (s. dort)
  4. Ausfall (s. dort)

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Feiertags und Sonderreglungen immer den allgemeinen Regelungen vorgehen. Fällt also zum Beispiel ein Feiertag auf ein Wochenende, dann geht die Regelung für diesen Feiertag den Regelungen für die allgemeinen Umgangstage bzw. Umgangswochenenden vor.

Bitte beachten Sie, was hohen Feiertage sind und welche nicht:
Hohe Feiertage sind: Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
Keine hohen Feiertage sind: Heiligabend, Silvester/Neujahr, Geburtstage der Mutter oder des Kindes usw.

Wenn der Umgang an Feiertagen, die keine hohen Feiertage sind, beim andern Elternteil liegen sollte, so hat er auch bei diesem Elternteil stattzufinden. Natürlich bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, kurzfristig eine anderweitige und einvernehmliche Regelung mit dem anderen Elternteil zu treffen.

Regelungen:

(1) Regelmäßige Termine wie Umgangstage in der Woche und die Gestaltung der Wochenenden:

Beispiel einer Vereinbarung:
  • Herr K. hat das Recht und die Pflicht seinen Umgang mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter XYZ am Montag nach der Schule, frühestens um 15:00 Uhr, bis 19:30 auszuüben.


(2) unregelmäßige Termine:

  • Vereinbarung zu Feiertagen ... (Ausführen der zwischen beiden Elternteilen vereinbarten Regelung)
  • Vereinbarung in den Ferien ... (Bechten Sie auch die Möglichkeit von Reisen - auch die von Reisen ins Ausland)
  • Festtagsregelung ... (Ausführen der zwischen beiden Elternteilen vereinbarten Regelung)
  • Vereinbarung zu Geburtstagen ... (Ausführen der zwischen beiden Elternteilen vereinbarten Regelung)


(3) Erweiterung des Umgangs:

Beispiel einer Vereinbarung:
  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Umgang zukünftig nicht gerichtlich geregelt werden soll. Sollten sich Veränderungen aufgrund des Alters des Kindes oder der Arbeitsstelle der Eltern ergeben, vereinbaren die Parteien als erstes die Beratungsstelle XY mit der Vermittlung in der Angelegenheit.


(4) Strafklausel:

Beispiel einer Vereinbarung:
  • Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu Euro 5.000,00, ersatzweise Zwangshaft angedroht.




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