Umgangsrecht SGB, ALG 2 (ALG II) Umgangsrecht
Umgangsrecht und ...
| Mehrbedarf | Fahrtkosten | Unterhalt | Arbeitslosengeld/ Sozialhilfe | Gerichtskosten | Anwaltskosten |
Umgangsrecht SGB, ALG 2 (ALG II) Umgangsrecht
Sollten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), also Sozialhilfe oder Hartz IV - beziehen, stellt die Ausübung des Umgangsrechts für Sie eine große finanzielle Belastung dar.
Erstens müssen Sie die Umgänge finanzieren, insbesondere die Fahrten zu dem Kind, abdecken. Andererseits müssen Sie in der Zeit des Umganges die Lebensmittel usw. bezahlen, welche Sie zusätzlich für das Kind benötigen. Ebenso verfällt in dieser Zeit nicht Ihre Unterhaltspflicht.
Besonders bitter ist dies, wenn sich das Elternteil sehr ausführlich mit dem Kind beschäftigt. Trotzdem, dass dieses Elternteil viel Zeit mit dem Kind verbringt, hat dies keine Erhöhung des SGB Satzes und keine Veränderung der Unterhaltspflicht zur Folge. Dabei ist vom Gesetzgeber ja gerade gewollt, dass sich beide Eltern um das Kind kümmern. Wenn das arbeitslose Elternteil dies erledigt, ist dies für das arbeitenden Elternteil entlastend. Dies wird dem arbeitslosen Elternteil aber leider nirgendwo angerechnet.
Sollten Sie in die Abhängigkeit von Sozialleistungen geraten, besteht als erstes immer die Möglichkeit, dass die Unterhaltskosten einvernehmlich abgeändert werden. Damit würde dieser Kostenpunkt für Sie entfallen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie beim Sozialamt Fahrtkosten zum Umgang beantragen und so die Hin- und Rückfahrt erhalten. Damit wäre dann wenigstens der Besuch bei dem Kind finanziert. Die mit dem Umgang einhergehenden höheren Lebenshaltungskosten sollen beim Jobcenter, also bei der ARGE, beantragt werden.[ 9 ]
Sollte die Behörde diese Leistungen verweigern, verlangen Sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung und gehen dann gegen diese in Widerspruch.
Erstens müssen Sie die Umgänge finanzieren, insbesondere die Fahrten zu dem Kind, abdecken. Andererseits müssen Sie in der Zeit des Umganges die Lebensmittel usw. bezahlen, welche Sie zusätzlich für das Kind benötigen. Ebenso verfällt in dieser Zeit nicht Ihre Unterhaltspflicht.
Besonders bitter ist dies, wenn sich das Elternteil sehr ausführlich mit dem Kind beschäftigt. Trotzdem, dass dieses Elternteil viel Zeit mit dem Kind verbringt, hat dies keine Erhöhung des SGB Satzes und keine Veränderung der Unterhaltspflicht zur Folge. Dabei ist vom Gesetzgeber ja gerade gewollt, dass sich beide Eltern um das Kind kümmern. Wenn das arbeitslose Elternteil dies erledigt, ist dies für das arbeitenden Elternteil entlastend. Dies wird dem arbeitslosen Elternteil aber leider nirgendwo angerechnet.
Sollten Sie in die Abhängigkeit von Sozialleistungen geraten, besteht als erstes immer die Möglichkeit, dass die Unterhaltskosten einvernehmlich abgeändert werden. Damit würde dieser Kostenpunkt für Sie entfallen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie beim Sozialamt Fahrtkosten zum Umgang beantragen und so die Hin- und Rückfahrt erhalten. Damit wäre dann wenigstens der Besuch bei dem Kind finanziert. Die mit dem Umgang einhergehenden höheren Lebenshaltungskosten sollen beim Jobcenter, also bei der ARGE, beantragt werden.[ 9 ]
Sollte die Behörde diese Leistungen verweigern, verlangen Sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung und gehen dann gegen diese in Widerspruch.
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