Kindesunterhalt Umgangsrecht
Umgangsrecht Unterhalt

Umgangsrecht Unterhalt

Ursprünglich führten Umgangskosten zu keiner Herabsetzung des Unterhalts. Das bedeutete für manche Väter: entweder Unterhalt bezahlen oder zum Umgang fahren.
Hinzu kommt, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat ist. Sollte es sich das betroffene Elternteil entweder nur leisten können, zu fahren oder zu zahlen, versteht man, wie schwierig die Entscheidung für dieses Elternteil ist.
Beträgt die Fahrtstrecke zum Kind mehrere 100 Kilometer, erscheinen Aussagen mancher Kindesmütter (" ... der Umgang würde auch immer gerne unter der Woche gewährt. ... "), oder Äußerungen im Urteil (" ... der Vater könne das Kind auch noch häufiger, als im Urteil festgelegt, sehen, denn diese Vereinbarung stellt nur das Grundgerüst dar und eine Erweiterung sei jederzeit denkbar ... ") als blanker Hohn.

In den letzten Jahren kam es hier jedoch zu einer Änderung. Inzwischen ist anerkannt, dass auf jeden Fall der hälftige Umgang (Wechselmodell) zu einer Reduzierung des Unterhaltes führt. Dabei wird der Unterhalt - wie bei volljährigen Kinder - aus dem Einkommen beider Eltern berechnet. Weiterhin werden die besonderen Aufwendungen durch zwei Wohnsitze mit angerechnet.

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Umgangsberechtigte Elternteile, die keine hälftige Teilung haben, ausweiten.

Trotz allem ist zu beachten, dass Kindesunterhalt und Umgang getrennt voneinander betrachtet werden. Daher ist ein Argument wie: "Du zahlst keinen Unterhalt, also darfst du dein Kind nicht mehr sehen." nicht möglich. Allerdings hat das Unterhalt zahlende Elternteil auch nicht automatisch ein Umgangsrecht.



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