Selbstverständlich besteht auch ein Recht auf Umgang an den Feiertagen. Denken Sie bitte nicht nur an die hohen Feiertage, sondern auch an 1. Mai, Heilige Drei Könige oder Rosenmontag oder an andere, für das Elternteil wichtige, Tage.
Beispiel einer Vereinbarung:
Herr K. hat das Recht, seinen Umgang mit seiner Tochter jeden zweiten Feiertag der hohen Feiertage in der Zeit von 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Tag 10:00 Uhr zu verbringen.
Weiterhin hat er das Recht, in den geraden Jahren Christi Himmelfahrt und in den ungeraden Jahren Silvester mit Neujahr mit seiner minderjährigen Tochter S. A. zu verbringen.
Als hohe Feiertage zählen: Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
Keine hohen Feiertage sind Heiligabend, Silvester/Neujahr, Geburtstage der Mutter oder des Kindes usw.
Sollte der Umgang an diesen Tagen beim andern Elternteil liegen, so hat er auch bei diesem Elternteil stattzufinden oder die Eltern einigen sich anderweitig.
Sollten Sie den Umgang an diesen Tagen gestalten wollen, dann hat es sich bewährt, den Umgang bis zum nächsten Tag auszudehnen. Weiterhin denken Sie auch daran, wie die Ferien in Ihrem Bundesland verteilt sind. Sollte einem Feiertag ein Ferientag folgen, ist es angenehm, dass der Umgang länger stattfindet.
Ebenso denken Sie auch an die Entfernung zum Ferienort, wenn Sie die Abholzeiten festlegen oder festlegen lassen.