Scheidung Trennung
Sorgerecht Umgangsrecht

Umgangsrecht und Sorgerecht - auch bei Trennung bzw. Scheidung

Wie verhält es sich mit dem Umgangsrecht
  1. ... wenn ich kein Sorgerecht habe?
  2. ... in Bezug auf die Zahlung von Unterhalt?
  3. ... im Falle einer Trennung bzw. Scheidung. Was ist dann mit dem Sorgerecht?

(1) Wie verhält es sich mit dem Umgangsrecht, wenn ich kein Sorgerecht habe?

Sorgerecht ist in § 1626 BGB geregelt. Danach ist die Sorge das Recht und die Pflicht des Vaters und der Mutter für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Die elterliche Sorge ist immer getrennt vom Umgang zu betrachten. Das bedeutet, dass gleich ob der Vater oder die Mutter die elterliche Sorge für das Kind haben oder auch nur einen Teil der elterlichen Sorge oder keine Sorge haben, diese ein Recht auf Umgang haben. Fehlende elterliche Sorge ist somit nie ein Grund, Umgang zu verweigern oder gänzlich auszuschließen. Dementsprechend ist ein Umgangsrecht ohne Sorgerecht möglich. Auch ist ein Umgangsrecht möglich, wenn eine andere Person das alleinige Sorgerecht inne hat.

Eltern haben immer dann die gemeinsame Sorge, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben. Bei unverheirateten Paaren hat die Kindesmutter mit Geburt die alleinige elterliche Sorge. Der Kindesvater erhält die elterliche Sorge nur, wenn er gemeinsam mit der Kindsmutter eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Der Kindesvater kann damit die elterliche Sorge nur erhalten, wenn die Kindesmutter zustimmt.

Das Umgangsrecht und die elterliche Sorge treffen nur zusammen, wenn die Mutter länger und vehement den Umgang mit dem Kindesvater verweigert oder das Kind so manipuliert, dass es nicht mehr zum Vater will oder andere schädigende Handlungen an dem Kind vornimmt, um dem Vater den Umgang zu entziehen. Ist es dazu bereits gekommen, so kann der Vater nur einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen und die Erziehungsfähigkeit der Mutter begutachten lassen. Fällt dieses Gutachten negativ aus, wird das Gericht der Kindesmutter die elterliche Sorge entziehen und so dem Kindesvater zum Umgang verhelfen.


(2) Wie verhält es sich mit dem Umgangsrecht in Bezug auf die Zahlung von Unterhalt?

Ebenso sind die Regelungen bei Unterhalt und Umgang gestaltet. Umgang ist unabhängig von der Gestaltung des Unterhaltes zu gewähren. Auch wenn kein Unterhalt gezahlt wird, ist Umgang zu gewähren.


(3) Wie verhält es sich mit dem Umgangsrecht im Falle einer Trennung bzw. Scheidung. Was ist dann mit dem Sorgerecht?

Bei der Scheidung kann der Umgang mit in Verbund geregelt werden. Bei einem Scheidungsverfahren sind von Amts wegen nur die Scheidung an sich und die Regelung über den Versorgungsausgleich durchzuführen. Alle anderen Verfahren müssen die Parteien beantragen. So können die Parteien auch einen Antrag über die Regelung des Umganges im Scheidungsverfahren stellen. Dies ist immer zu empfehlen, falls bis zum Scheidungsverfahren keine Regelungen durch die Parteien getroffen worden sind und die Parteien sich auch weiterhin streiten.

Bei einer Trennung beziehungsweise einer Scheidung können (und sollten Sie) den Umgang mit regeln - unabhängig davon, ob eine anderweitige Regelung als die bestehende für das Sorgerecht angestrebt wird. Da das Sorgerecht unabhängig vom Umgang gesehen wird, ist diese Frage unproblematisch.



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