(1)Die Besonderheiten eines Urteils zum Umgangsrecht:
In einem Urteil, das in diesem besonderen Fall Beschluss heißt, legt das Gericht den Umgang mit dem Elternteil fest. Dabei trifft es möglichst vollstreckbare Klauseln um zu gewährleisten, dass der Umgang immer von sich aus ermittelbar ist.
Auf klare und nachvollziehbare Klauseln können Sie während des Prozesses hinwirken, indem Sie versuchen, eine möglichst detaillierte Umgangsvereinbarung zu gestalten. Verwenden Sie Ihre Aufmerksamkeit auch schon im Vorfeld des Prozesses darauf und bereiten Sie sich gut vor. Insbesondere sollten Sie Ihren Urlaub, Ihre freien Tage und Ihre Arbeitszeit kennen und diese dem Richter mitteilen. Weiterhin denken Sie an Geburtstage der Großeltern, Halb- und Stiefgeschwister und sonstige Ehrentage.
Außerdem sollten Sie sich vorab darüber klar werden, was während und außerhalb von Ferien passiert. Es ist zum Beispiel denkbar, dass der Rhythmus des Umgangs jede ungerade Woche festgesetzt wird. Dies würde bedeuten, dass Feiertage und Ferien den Umgang nicht unterbrechen - was zur Folge hätte, dass, egal, ob Ferien oder Feiertagen sind oder nicht, der Rhythmus des Umgangs unverändert bleiben würde. Andererseits ist es aber auch denkbar, dass auf Ferien und Feiertage Rücksicht genommen wird, dazu also gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, und nur außerhalb dieser Zeiten der normale Rhythmus des vereinbarten Umgangs zum tragen kommt.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Sie sollten sich aber bei der mündlichen Verhandlung klar sein, was Sie wollen und entsprechend darauf hinwirken.
Nachdem Sie ein Urteil erhalten haben, überprüfen sie es genau und möglich zeitnah.
Sollten sie mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden sein, können sie ins Rechtsmittel gehen. Dieses ist aber an ein Frist gebunden - daher ist eine baldige Überprüfung des Urteils zu empfehlen, auch wenn es ihnen schwer fallen sollte.
Falls Sie Sich anwaltlich Vertreten lassen, vereinbaren sie unbedingt noch einen Termin beim Anwalt, der nach der schriftlichen Urteilsverkündung liegt, um erhaltenes Urteil und mögliches Erheben von Rechtsmittel zu besprechen.
Nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln sind weitere rechtliche Schritte wesentlich schwer - daher ist die Frist unbedingt zu halten.
(2)Herausragende Urteile zum Umgangsrecht mit Beispielcharakter für die Umgangsgestaltung.
Gerichte müssen immer wieder Urteile treffen, die Auswirkungen für die Gestaltung von Umgang über den Einzelfall hinaus haben. Folgende Urteile sollten daher erwähnt werden:
1. Entzug der elterlichen Sorge
Das Oberlandgericht Rostock [ 22 ] hat entschieden, dass der Entzug eines Teilbereiches der elterlichen Sorge in Betracht kommt, wenn das sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung zur Begutachtung verweigert. Im dortigen Sachverhalt war ein gerichtliches Umgangsverfahren anhängig und der sorgeberechtigte Elterteil verweigerte ohne die Nennung eines sachlichen Grundes die Zustimmung zur Begutachtung des Kindes, das zur Entscheidungsfindung im Verfahren einbezogen werden musste.
Daraufhin hat das Gericht einen Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen, um die Begutachtung des Kindes doch noch durchführen zu können. Weiterhin hat das Gericht auch verfügt, dass der Gerichtsvollzieher durchaus beauftragt werden kann, auch unter Anwendung von Gewalt, das Kind der Kindesmutter wegzunehmen und dem Pfleger zu übergeben. Dies sei zur Durchsetzung des Rechtes notwendig und muss somit geduldet werden, führte das Gericht aus.
2. Ausfall von Umgang
Weiterhin wurde auch immer wieder in Bezug auf die Durchsetzung des Umgangs durch die Gerichte geurteilt, so dass der ausgefallene Umgang oder die Verweigerung des Umgangs die Verletzung eines absoluten Rechtes darstellt und somit zum Schadenersatz berechtigt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht Frankfurt [ 18 ] angemerkt, dass das Umgangsrecht ein absolutes Recht sei und damit eine Verletzung dieses Rechtes eine Rechtsverletzung, nach § 823 BGB, darstelle. Der § 823 BGB sagt, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Daher führt die Verweigerung des Umgangs auch zu einer Schadenersatzpflicht.
3. Umgangsrecht des biologischen Vaters
Weiterhin wurde schon im Jahre 2006 klar gestellt, dass der biologische Vater kein Umgangsrecht hat, so unter anderen, OLG Karlsruhe [ 19 ]. Der biologische Vater ist der Mann, der das Kind wirklich gezeugt hat. Dieser kann, sollte beispielsweise die Mutter bei der Geburt verheiratet gewesen sein, nicht der rechtliche Vater des Kindes sein - denn der rechtliche Vater eines Kindes einer verheiratet Frau ist der Ehemann. Dieser biologische Vater hat kein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn zwischen dem biologischen Vater und dem Kind keine soziale familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht, so das Gericht.