Was bedeutet Umgangsrecht

Was bedeutet Umgangsrecht?

Unter Umgang versteht man juristisch die Befugnis, in regelmäßigem direktem und persönlichem Kontakt sich vom Wohlergehen des Kindes überzeugen zu können und einer Entfremdung vorzubeugen sowie damit dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.[ 5 ]

Das Umgangsrecht gibt den Umgangsberechtigten die Befugnis, sich fortlaufend vom körperlichen Wohlergehen des Kindes und seiner Entwicklung überzeugen zu können. Dabei soll allen Beteiligten durch das Umgangsrecht auch die Möglichkeit eingeräumt werden, der verwandtschaftlichen Beziehung und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.[ 21 ]

Das Umgangsrecht ist daher zu gewähren, gleichgültig, ob der Elternteil sorgeberechtigt oder nichtsorgeberecht oder ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist.

Alle seriösen Studien belegen, dass der Umgang mit dem nicht im Haus lebenden Elternteil notwendig ist und Kinder ohne präsentes Elternteil ein deutlich höheres Selbstmordrisiko, Gefahr der Minderjährigenschwangerschaft oder Kriminalitätsrate haben.

Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist für die persönliche Entwicklung der Kinder entscheidend und keinesfalls sollte der Kontakt unterbunden werden. Auch oder insbesondere für Mädchen ist der Kontakt mit dem Vater für die Prägung des Männerbildes wichtig.

Ein Umgangsrecht entspricht somit immer dem Kindeswohl und sollte immer gewährt werden. Nur wenige Gründe sprechen gegen ein Umgangsrecht, z.B. die Gefährdung des Kindeswohls.

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen nach § 1666 BGB durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder auch durch ein unverschuldetes Versagen eines Elternteils, der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist. Gleichwohl sind die entscheidungsbefugten Familiengerichte immer angehalten, die am wenigsten in das Recht des Einzelnen einschneidende Maßnahme zu ergreifen.

Sollte also ein Vater beispielsweise wegen Gewalt gegen die Mutter angezeigt worden sein oder ein Stalkingvorwurf im Raum stehen, hat dies nicht unbedingt den Ausschluss des Umgangs zur Folge. Die hier beispielhaft vorgetragenen Vorwürfe richten sich erstmals nur gegen den Vater in Bezug zur Mutter, so dass diese Vorwürfe keine Störung oder eine Gefahr für das Vater-Kind-Verhältnis darstellen.

Weiterhin ist bei diesen Vorwürfen immer damit zu argumentieren, dass unter Aufsicht einer dritten Person oder einer neutralen Stelle der Umgang stattfinden kann. Daher ist in der oben beschriebenen Konstellation immer anzuregen, dass der Umgang als begleiteter Umgang stattfinden soll, um das Vater-Kind-Verhältnis aufrecht zu erhalten.
Weitere Informationen zum begleiteten Umgang finden Sie unter "Modelle des Umgangs".

Zusammenfassend ist noch einmal klar zustellen:

Umgangsrecht ist der persönliche Kontakt des Elternteils mit seinem Kind, um sich gegenseitig zu sehen und die verwandtschaftliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Dieses Umgangsrecht ist in jeglicher Form auch einklagbar - somit kann auch der Telefonkontakt und die briefliche Kontaktaufnahme eingeklagt werden.

Es wird immer wieder angefragt, ob alle Kontaktzeiten zu den Umgangszeiten der Eltern zählen und wann die Zeiten nicht dem Umgangsrecht zugerechnet werden. Besonders häufig fragen die Eltern, die Umgang haben, an, ob Sie einen Besuch bei den Grosseltern machen müssen und ob auch das Verbringen zu schulischen Veranstaltungen Umgang ist. Oder kann man verlangen, dass das Kind mit einem telefoniert, da das Telefonat zum Umgang zählt?
All dies ist mit "Ja" zu beantworten. Auch diese Zeiten werden zum Umgang gerechnet. Sollten aber diese Zeiten überwiegen, ist an eine Ausweitung des Umgangs zu denken, da ein persönliches Verhältnis in diesen Zeiträumen nicht aufgebaut werden kann. Kommt es zu Konflikten mit den Großeltern, dann könnten diese ihr eigenes Umgangsrecht geltend machen.



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